Statuten der Solothurner Musikschulen – März 2017
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Die „Solothurner Musikschulen“ sind ein privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Rechtsdomizil ist der Geschäftssitz des Vereins.
Art. 3
Zweck des Vereins ist die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Musikschulen auf kantonaler und regionaler Ebene sowie deren Koordination. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.
Art. 4
Der Verband „Solothurner Musikschulen“ ist, mit den ihm angeschlossenen Musikschulen, Mitglied des Verbandes Musikschulen Schweiz.
2. Mitgliedschaft
Art. 5
Die Mitgliedschaft steht allen öffentlichen Musikschulen des Kantons Solothurn offen.
Art. 6
Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 7
Jede Musikschule hat Anspruch auf Abordnung einer Vertreterin, eines Vertreters.
Art. 8
Die Mitglieder sind zur Leistung eines von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages verpflichtet.
Art. 9
Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
3. Organisation
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
Art. 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten halben Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung beschliesst über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere aber stehen ihr folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung der Jahresberichte
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
- Tätigkeitsprogramm beschliessen
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Präsidentin, des Präsidenten
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisorinnen, der Revisoren
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Art. 12
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Begehren des Vorstandes oder eines Fünftel der Mitglieder einberufen.
Art. 13
Beschlüsse und Wahlen bedürfen eines einfachen Mehrs der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Musikschulen.
Art. 14
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
Ausser dem Präsidenten oder der Präsidentin, welche/r durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert er sich selbst.
Art. 15
Der Vorstand ist für alle Belange des Verbandes zuständig, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben zu erledigen:
- er vertritt den Verein nach aussen
- er regelt die Unterschriftenberechtigung
- er verfügt über die mit dem Budget bewilligten Beträge
- er sorgt für die Beschaffung von finanziellen Mitteln
- er sorgt für die Informationen nach innen und aussen
- er entwirft zuhanden der Mitgliederversammlung den Voranschlag, verfasst den
Jahresbericht und erstellt die Jahresrechnung - er stellt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein
- er führt das Organisationsreglement
Art. 16
Die Revisoren prüfen am Jahresende die Vereinsrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Art. 17
Für die Verbindlichkeit der Vereinigung haftet das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Vorstandsmitglieder oder der Mitgliedschulen ist ausgeschlossen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 18
Eine Revision dieser Statuten erfordert das einfache Mehr sämtlicher anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedschulen.
Art. 19
Die Vereinigung wird aufgelöst, wenn 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter dies beschliessen. Über ein allfällig vorhandenes Vermögen entscheidet die Auflösungsversammlung.
Vereinsgründung: Statuten vom 17. November 1977
Überarbeitung: 01.06.1993
Überarbeitung: 15.06.2000
Überarbeitung: 15.03.2007 (Namensänderung
Überarbeitung: 15.03.2017 (Aufgaben Vorstand, Einführung Organisationsreglement)
Solothurn, 15. März 2017
Der Präsident: Stephan Hug |
Die Geschäftsführerin: Silvia Guldimann |